Der Fischereiverein Mittelrheintal (FVM) wurde 1946 gegründet. 

Hauptziele des Vereines sind:

  • Die Überwachung und Bewirtschaftung der gepachteten Gewässer:
    Aufzucht von Jungfischen und Fischeinsätze in Angelgewässern
  • Förderung des Gewässerschutzes und der Gewässerbewohner
  • Ausbildung der Jugendfischer
  • Kontrollen zur Überprüfung der Fischerei
  • Förderung der Kameradschaft
  • Unterstützung der Gewässerverbesserung

Mit rund 400 Mitgliedern (Stand 2014), wovon 75 Jugendfischer gehört der FVM sicher zu den grösseren Vereinen des Mittelrheintals.

Der Verein pachtet die Gewässer vom Kanton St.Gallen und erteilt Angelbewilligungen an die Mitglieder des Vereins. Mitglied werden kann, wer im Einzugsgebiet wohnhaft ist und über den Sachkundenachweis SaNa verfügt.

Die Statuten des Fischereivereins Mittelrheintal

I. Name, Sitz und Haftbarkeit

Art. 1
Der Fischereiverein Mittelrheintal ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Heerbrugg.

Art. 2
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet das Vereinsvermögen.

II. Zweck

Art. 3
Der Verein übernimmt vom Kanton St. Gallen Fischereirechte in Gewässern als Kollektivpacht zwecks Abgabe von Fischereibewilligungen an Interessenten. Der Verein überwacht und bewirtschaftet die von ihm gepachteten Gewässer, fördert den Schutz der Gewässer und ihrer Bewohner und begegnet den ihr drohenden Gefahren, fördert die Jugendfischerei, fördert die korrekte Ausübung der Fischerei, fördert die Kameradschaft unter den Mitgliedern.

III. Mitgliedschaft

Art. 4
Der Verein besteht aus aktiven Fischern, Ehrenmitgliedern und Gönnern.

Art. 5
Die aktiven Fischer lösen eine Gewässermarke, Gönner lösen eine Gönnermarke. Diese Mitgliedschaft wird Personen zuerkannt, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben und Gewähr für eine korrekte Ausübung des Fischersportes bieten. Personen, die den Fischersport nicht ausüben oder Mitglieder die keine Jahreskarte gelöst haben, gelten, sofern sie einen festgelegten Mindestbeitrag an die Vereinskasse entrichten, als Gönner. Als solche werden sie zu den Mitgliederversammlungen eingeladen, haben dort Mitspracherecht, jedoch kein Stimmrecht.

Art. 6
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zuhanden der Kommission weiterzuleiten, welche enscheidet. Eine Ablehnung kann erfolgen, muss aber von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Art. 7
Personen, welche sich um die Fischerei im allgemeinen oder um den Verein im besonderen verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder erhalten die Fischereiberechtigung für sämtliche Vereinsgewässer unentgeltlich.

Art. 8
Austrittsgesuche können der Kommission jederzeit schriftlich unterbreitet werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Gewässermarkenpreises. Werden weder eine Jahresmarke noch eine Gönnermarke gelöst, hat dies die automatische Streichung auf der Mitgliederliste zur Folge.

Art. 9
Bei grober Missachtung der kantonalen wie der Vereinsvorschriften, schwerwiegender gesetzes- und statutenwidriger Verhaltensweisen kann die Kommission den Ausschluss aus dem Verein sofort provisorisch verfügen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den definitiven Ausschluss.

Art. 10
Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

IV. Pflichten und Rechte

Art. 11
Bei Aufnahme in den Verein ist eine Eintrittsgebühr zu entrichten. Fischer, welche ausserhalb des definierten Einzugsgebietes wohnhaft sind, können die Aktivmitgliedschaft beantragen, sofern sie unterbruchlos während 3 Jahren die Jahres-Gastkarte gelöst haben.

Art. 12
Die Fischereivorschriften des Vereins sind für sämtliche Mitglieder sowie für alle Inhaber von Gewässermarken verbindlich. Fischer, welche die Vereinsvorschriften übertreten oder sich sonstwie des unkorrekten Verhaltens schuldig gemacht haben, können von der Kommission mit zeitweiligem oder gänzlichem Entzug der Fischereibewilligung bestraft werden. Bei Austritt oder Entzug der Bewilligung erfolgt keine Rückerstattung von bereits bezahlten Gebühren.

Art. 13
Rekurse gegen Kommissionsentscheide gemäss Art. 9 und 12 können an die nächstfolgende Mitgliederversammlung gerichtet werden. Bis zur Erledigung des Rekurses bleibt die Kommissionsverfügung in Kraft.

V. Finanzielle Mittel

Art. 14
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:a) den Eintrittsgebührenb) den Einnahmen aus dem Verkauf von Gewässermarken, den Erträgen aus dem Vereinsvermögensc) den Beiträgen von Gönnernd) aus verschiedenen EinnahmenDas Vereinsvermögen soll sicher bei einer Bank angelegt werden.

Art. 15
Über die Verwendung der vorhandenen Mittel entscheidet die Kommission im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Budgets.

VI. Organisation

Art. 16
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 17
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
b) die Kommission
c) die Geschäftsprüfungskommission

Art. 18
Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie muss ordentlicherweise jährlich im Januar einberufen werden zur Abwicklung der statutarischen Geschäfte. Sofern besondere Verhältnisse es erfordern oder ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt, ist eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Art. 19
Die Mitgliederversammlung beschliesst über:
a) den Bericht des Präsidenten
b) die Abnahme der Jahresrechnung
c) den Bericht der Geschäftsprüfungskommission
d) das Budget des folgenden Geschäftsjahres
e) Eintrittsgebühren, Kartenpreise und Gönnerbeitrag
f) Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
g) Statutenänderungen, Änderungen der Vereinsvorschriften
h) Besatzmassnahmen und Gewässerschutzfragen

Sie wählt die Mitglieder der Kommission, aus deren Mitte den Präsidenten, ebenso die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission. Sie behandelt Anträge und Rekurse von Mitgliedern abschliessend. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind der Kommission mindestens einen Monat vorher schriftlich mit Begründung einzureichen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme, Beschlüsse werden, soweit diese Statuten keine anderen Bestimmungen enthalten, mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.

Art. 20
Die Kommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie konstituiert sich selbst. Die Kommissionsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit die Fischereiberechtigung für sämtliche Vereinsgewässer unentgeltlich.

Art. 21
Die Kommission besorgt die Vereinsgeschäfte, behandelt die Fischereifragen, beschafft Brut- und Jungfischmaterial, bestimmt die Einsätze in die Gewässer. Sie ordnet die Fischereiaufsicht und vertritt den Verein. Ihr obliegt die Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen. Sie kann Spezialaufgaben an Personen ausserhalb ihrer Mitte delegieren.

Art. 22
Dem Präsidenten, im Verhinderungsfalle dem Vizepräsidenten, obliegen folgende Pflichten:
a) Vertretung des Vereins nach aussen
b) Einberufung und Leitung von Kommissionssitzungen
c) Erstellung des Jahresberichtes zu Handen der Mitgliederversammlung
d) Leitung der Mitgliederversammlung
e) Verkehr mit Behörden und Verbänden

Der Präsident soll in der Regel eine Kumulation von gleichartigen Ämtern vermeiden.

Art. 23
Der Kassier besorgt die Buchhaltung und erstellt die Jahresrechnung zur Vorlage an die Mitgliederversammlung. Er kann einzelne Aufgaben im Einverständnis mit der Kommission an einen Hilfskassier delegieren.

Art. 24
Der Aktuar führt die Protokolle über Kommissionssitzungen und Mitgliederversammlungen und besorgt die ihm vom Präsidenten aufgetragenen Arbeiten. Er kann einzelne Aufgaben im gegenseitiges Einverständnis mit der Kommission an andere Personen delegieren.

Art. 25
Die Geschäftsprüfungskommission, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, kontrolliert die Geschäfts- und Kassaführung und erstattet jährlich der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

VII. Allgemeine Bestimmungen

Art. 26
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Kassier je zu zweien. Allgemeine Korrespondenzen unterzeichnet das jeweilige Kommissionsmitglied.

Art. 27
Eine Totalrevision der Statuten kann nur erfolgen, wenn sie an einer Mitgliederversammlung von der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Die Beratung der neuen Statuten ist an einer späteren Versammlung, aufgrund eines Entwurfes der Kommission, vorzunehmen. Die neuen Statuten treten in Kraft, wenn sie durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen worden sind. Die Streichung, Änderung oder Hinzufügung eines einzelnen Artikels kann indessen auf Antrag der Kommission an einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sämtliche Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu machen. Ist dies nicht der Fall, entscheidet die Mitgliederversammlung, ob der Antrag zugelassen wird.

Art. 28
Ein Zusammenschluss mit einem anderen Fischereiverein kann nur dann beschlossen werden, wenn 3/4 aller Mitglieder demselben zustimmen. Wird eine Fusion beschlossen, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhanden Vermögens.

Art. 29
Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange noch 10 Mitglieder für dessen Fortbestand sind. Vorbehalten bleibt Art. 28 dieser Statuten betreffend Fusion. Bei einem allfälligen Beschluss auf Auflösung, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vermögens.

Art. 30
Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 23. Januar 1999 genehmigt worden und treten sofort in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten vom 19. Januar 1963

Heerbrugg, den 23. Januar 1999

FISCHEREIVEREIN MITTELRHEINTAL
Der Präsident: Karl Oehler
Der Aktuar: Lothar Grimm

Vom Finanzdepartement eingesehen:
St.Gallen, Juni 1999
Dr. Ch. Ruhle